Während meiner Laufbahn als Rechtsanwalt habe ich mich auf die drei Gebiete Arbeitsrecht, Familienrecht und Strafrecht spezialisiert. Bei mir sind Sie in allen Angelegenheiten gut aufgehoben.
Im Arbeitsrecht übernehme ich Ihre Beratung und Vertretung sowohl bei Streitigkeiten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses (z.B. bei Fragen betreffend Gehalt, Urlaubsansprüchen, Mutterschutz) als auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. bei Fragen betreffend Abfindungen, Arbeitszeugnissen und Kündigungsschutzverfahren).
Insbesondere bei Kündigungsschutzklagen sind Gerichtsverfahren nicht selten bereits deshalb verloren, weil Fristen nicht eingehalten wurden.
Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag bzw. einen Abwicklungsvertrag anbietet, unterschreiben Sie ihn nicht voreilig. Hier drohen unter Umständen erhebliche Nachteile für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich prüfe den Vertrag gerne für Sie und vertrete Sie auch vor dem Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren.
Im Familienrecht steht für die meisten Mandanten die Ehescheidung im Vordergrund. Die günstigste Herangehensweise ist die sog. einvernehmliche Scheidung. Das Gesetz sieht es vor, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellen möchte, anwaltlich vertreten sein muss. Eine Scheidung ganz ohne Anwalt ist nicht möglich. Wenn der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt und es auch sonst keine Streitpunkte gibt, braucht es keinen zweiten Anwalt. Dieses Vorgehen ist auch möglich, wenn Kinder Teil der Familie sind, da eine Scheidung grundsätzlich keine Auswirkungen auf Sorgerecht und Umgangsrecht hat.
Auch Fragen des Unterhalts, der Vermögensauseinandersetzung usw. müssen nicht zwingend im Scheidungsverfahren geregelt werden. Oft ist die Situation hier so, dass Ehegatten „zusammenarbeiten“, um auch ohne Richter ein für beide Seiten tragbares Ergebnis zu erzielen. Dies ist nicht zuletzt von Vorteil, da sich auf diese Weise Kosten sparen lassen.
Ich berate Sie gerne und erarbeite mit Ihnen zusammen die günstigste Lösung.
Allgemeines Strafrecht
Im Strafrecht liegt der Schwerpunkt meiner Tätigkeit auf der Strafverteidigung.
Ich übernehme die Vertretung bzw. Verteidigung meiner Mandanten während des gesamten Strafverfahrens, d.h. von der Vertretung im Ermittlungsverfahren über Ihre Verteidigung in der Hauptverhandlung bis hin zu einem eventuellen Berufungs- oder Revisionsverfahren.
Meine Arbeit als Strafverteidiger ist aber nur ein Aspekt meiner anwaltlichen Tätigkeit im Strafrecht. Ebenso wie die Verteidigung von Beschuldigten übernehme ich die anwaltliche Vertretung von Opfern einer Straftat. Hier steht die Wahrung Ihrer Rechte als Nebenkläger genauso im Vordergrund wie die Geltendmachung von Schadensersatz und von Schmerzensgeldansprüchen.
Ich verfüge über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung, in denen ich mehrere hundert Strafrechtsmandate bearbeitet habe.
Steuerstrafrecht
Das Steuerrecht wird immer komplexer. Dies hat zur Folge, dass auch die Grenzen zwischen einem erlaubten Handeln und einer Steuerhinterziehung immer mehr verschwimmen. Dies führt immer häufiger dazu, dass Staatsanwaltschaft bzw. die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter Ermittlungsverfahren wegen Steuerdelikten führen. Die Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Beweismitteln oder die Sperrung von Konten sind nicht selten die Folge daraus.
Im Steuerstrafrecht berate ich meine Mandanten bezüglich einer strafbefreienden Selbstanzeige bzw. vertrete sie während des gesamten Verfahrens.
Pflichtverteidigung (notwendige Verteidigung)
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass jeder Beschuldigte eines Strafverfahrens verlangen kann, einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 140 StPO. Dieser besagt:
1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Ein weiterer weit verbreiteter Irrtum ist, dass Pflichtverteidiger den Beschuldigten eines Strafverfahrens nichts kosten. Der Pflichtverteidiger erhält seine Vergütung zwar von der Staatskasse. Eine Pflichtverteidigung ist aber in der Regel für Beschuldigte nicht „umsonst“, denn die Kosten für einen Pflichtverteidiger gehören zu den Verfahrenskosten, die im Falle einer Verurteilung in der Regel vom Verurteilten zu tragen sind. Der Staat verlangt die gezahlten Pflichtverteidigerkosten also vom Verurteilten in der Regel zurück. In gewisser Weise „schießt“ also der Staat die Kosten für den Pflichtverteidiger nur vor. Im Falle eines Freispruchs trägt aber die Staatskasse die Kosten und der Freigesprochene muss nichts an den Staat zahlen.
Da die Pflichtverteidigervergütung in der Regel allerdings geringer ist, als die Wahlverteidigervergütung, haben Beschuldigte für den Fall, dass ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, einen geringen Kostenvorteil.
Falls in Ihrem Fall die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, vertrete ich Sie auch gerne als Pflichtverteidiger.
Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 09:00 bis 17:00 Uhr
Am Wochenende und an Feiertagen ist meine Kanzlei geschlossen. Termine nur nach Vereinbarung. Außerhalb der o.g. Zeiten sind Termine nur per Videokonferenz möglich.